WIR SIND ANERKANNTER TRÄGER FÜR WOHNGRUPPEN
Als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe und Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen betreuen wir Standorte familienanaloger Wohngruppen.
Wir sind Mitglied im VPK–Landesverband privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe in Nordrhein-Westfalen e.V.
GESTALTUNGSFREIHEIT
Als Standortleiter:in für eine Wohngruppe sind Sie selbstständige/r Kooperationspartner:in und finden ideale Rahmenbedingungen für die Betreuung.
IHR STANDORT
Sie arbeiten im eigenen Zuhause und verbinden Beruf und Familie auf harmonische Weise durch die stationäre Betreuung von Kindern/Jugendlichen.
GUT FÜR ALLE
Ein attraktives Honorar ist für uns ebenso selbstverständlich wie umfassende Leistungen für die
Kinder/Jugendlichen in ihrer Betreuung.
WIR SIND FÜR SIE DA
Auf einen wertschätzenden Umgang und eine offene Kommunikation legen wir großen Wert - auch in schwierigen
Situationen.
LEITGEDANKE
Unser oberstes Ziel ist der Schutz und das Wohl jedes Einzelnen
in unseren Wohngruppen.
Mit unseren Standorten bieten wir sichere Orte, an denen sich die Kinder und Jugendlichen frei entfalten können. In diesem Rahmen bekommen sie die Möglichkeit, sich wohl und geschützt zu fühlen sowie sich zu beteiligen und mitzugestalten. Wir schaffen positive Lebensbedingungen und fördern Kinder und Jugendliche in ihrer Individualität und entsprechend ihren Fähigkeiten.


STANDORT WESTÖNNEN
Familiär, vertrauensvoll, zukunftsorientiert.
Die familienanaloge Wohngruppe richtet sich an Kinder und Jugendliche, die auf Grund komplexer Probleme einer gezielten individuellen Betreuung sowie intensiver Zuwendung in einem entwicklungsfördernden Lebensumfeld außerhalb der Familie bedürfen.
RECHTSGRUNDLAGEN
DER ANGEBOTENEN HILFEFORMEN
Die Betreuung der Kinder und Jugendlichen in dem Standort Brandt basiert auf der Rechtsgrundlage des § 27ff i.V.m. § 34, SGB VIII. Hilfen nach § 35a SGB VIII werden i.d.R. von uns angeboten, wenn sich während des Maßnahmenverlaufs herausstellt, dass diese Hilfen notwendig sind.
Wir wollen damit sicherstellen, dass durch die Änderung der Auftragsgrundlage kein Einrichtungswechsel notwendig wird.
Gleiches gilt für die Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII.
Die Aufnahme setzt einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung durch die Personensorgeberechtigten und eine entsprechende Hilfeplanung
nach § 36 SGB VIII voraus.
